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KSK 2014 63

Beistandschaft

Graubünden · 2014-09-22 · Deutsch GR
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Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl vom 20. August 2014 samt Betreibung Nr. _____ wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.– verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 63

30. September 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Paganini In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Bosshard, Mosenstrasse 46, 8853 Lachen SZ, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Churwalden vom 20. August 2014, mit- geteilt am 25. August 2014, in Sachen S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n - s c h a f t Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegegnerin, betreffend Zahlungsbefehl,

Seite 2 — 4 hat nach Kenntnisnahme der Aufsichtsbeschwerde vom 28. August 2014 sowie der Vernehmlassungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y._____ (nachfol- gend STWEG Y._____) und des Betreibungsamts Churwalden vom 5. bzw. 11. September 2014, nach Einsichtnahme in die miteingereichten Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die STWEG Y._____ am 18. August 2014 beim Betreibungsamt Chur- walden gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 810.– zuzüglich Zins für Beiträge im Rahmen der Erneuerung der Heizanlage stellte, – dass am 25. August 2014 das Betreibungsamt A._____ rechtshilfeweise den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Churwalden vom 20. August 2014 an die Wohnsitzadresse der Schuldnerin zustellte, – dass diese dagegen gleichentags Rechtsvorschlag und am 28. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit Antrag auf Aufhebung der Betreibung und des Zahlungsbefehls erhob, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit rechtzeitig mit Beschwerde zu rügen ist, da eine am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nichtig ist (Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 30 zu Art. 46 SchKG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), – dass die am 28. August 2014 dem Kantonsgericht eingereichte Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, – dass der bereits erhobene Rechtsvorschlag nicht schadet, zumal er lediglich ein Hinweis darauf ist, dass auch die Forderung nicht anerkannt wird, – dass eine in der Schweiz lebende natürliche Person grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben ist (Art. 46 Abs. 1 SchKG), es sei denn, es liege ein be- sonderer Betreibungsort gemäss Art. 48 ff. SchKG vor,

Seite 3 — 4 – dass sich sowohl das Betreibungsamt als auch die Gläubigerin auf den Betrei- bungsort der gelegenen Sache berufen, – dass gemäss Art. 51 Abs. 2 SchKG die Betreibung für grundpfandgesicherte Forderungen nur dort stattfindet, wo das verpfändete Grundstück liegt, – dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 2 SchKG und damit die Betreibung der Schuldnerin vor dem Betreibungsamt Churwalden, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft der STWEG Y._____ befindet, somit ein auf der Stockwerkeinheit zugunsten der STWEG Y._____ eingetragenes Pfandrecht (vgl. Art. 712i ZGB) wäre, – dass dies im vorliegenden Fall aber offenbar nicht der Fall ist, so dass eine Betreibung am Ort der gelegenen Sache ausser Betracht fällt, – dass Art. 46 Abs. 1 SchKG zwingendes Recht darstellt (Schmid, a.a.O., N 8 zu Art. 46 SchKG), – dass sich demnach Art. 37 des Reglements der STWEG Y._____ von vorn- herein nicht auf eine Prorogation betreffend den gesetzlichen Betreibungsort von Schuldnern mit Wohnsitz in der Schweiz beziehen kann, – dass unter diesen Umständen X._____ nur an ihrem Wohnsitz in O.1_____ betrieben werden kann, – dass daher der gegen sie gerichtete Zahlungsbefehl einschliesslich der Be- treibung Nr. 2140415 aufzuheben ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.– beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl vom 20. August 2014 samt Betreibung Nr. _____ wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.– verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: